Art. 11 – Sanktionen

REG_2006_952 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

(1)Stellt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats eine Abweichung zwischen den Ist-Beständen und den Angaben in den Verzeichnissen gemäß Artikel 9 oder Unstimmigkeiten zwischen den Rohstoffmengen und den daraus erzeugten Endprodukten oder zwischen den einschlägigen Dokumenten und den gemeldeten oder eingetragenen Daten oder Mengen fest, so ermittelt oder schätzt sie bei Bedarf die tatsächlich erzeugte Menge für das laufende Wirtschaftsjahr sowie gegebenenfalls die vorangegangenen Wirtschaftsjahre. Bei falsch angegebenen Erzeugungsmengen, die einen unrechtmäßigen finanziellen Vorteil bedeuten, wird eine Zahlung von 500 EUR pro Tonne der betreffenden Menge erhoben.
(2)Stellt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats fest, dass ein Unternehmen seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 8 nicht nachkommt, und fehlen ausreichende Nachweise zur Erfüllung der Kontrollauflagen gemäß Artikel 10 Absatz 2, so verhängt die zuständige Behörde eine Geldstrafe in Höhe von 500 EUR pro Tonne, die für eine vom Mitgliedstaat je nach Schwere des Verstoßes festgelegte pauschale Menge Endprodukt fällig wird.
(3)Die Absätze 1 und 2 kommen nicht zur Anwendung, wenn die festgestellten Abweichungen und Unstimmigkeiten weniger als 5 % Gewichtsanteil der Menge der gemeldeten oder verzeichneten und kontrollierten Endprodukte ausmachen oder auf Auslassungen oder einfache Verwaltungsfehler zurückzuführen sind, sofern Abhilfemaßnahmen zur Vermeidung entsprechender Unzulänglichkeiten in der Zukunft ergriffen werden.
(4)Die Sanktionen gemäß den Absätzen 1 und 2 kommen im Falle höherer Gewalt nicht zur Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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