Art. 12 – Mitteilungen an die Kommission

REG_2006_952 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

(1)Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission folgende Angaben: a) die Liste mit den zugelassenen Unternehmen, b) die Quote, die jedem zugelassenen Hersteller zugeteilt wurde. Die Mitteilung erfolgt spätestens bis zum 31. Januar jedes Wirtschaftsjahres. Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 erfolgt eine erste Mitteilung bis spätestens zum 31. Juli 2006. Bei Entzug der Zulassung unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich.
(2)Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission spätestens bis zum 31. März nach dem jeweiligen Wirtschaftsjahr einen Jahresbericht mit der Anzahl der gemäß Artikel 10 durchgeführten Kontrollen, in dem außerdem die bei jeder Kontrolle festgestellten Unzulänglichkeiten, die dagegen eingeleiteten Maßnahmen und die verhängten Sanktionen festgehalten sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 12 REG_2006_952 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 12 REG_2006_952 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.