Art. 15 – Übergangsbestimmungen zur Übermittlung der Preisangaben

REG_2006_952 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

Spätestens bis zum 20. Oktober 2006, 20. Januar 2007, 20. April 2007 und 20. Juli 2007 übermitteln die gemäß den Artikeln 7 und 8 dieser Verordnung zugelassenen Unternehmen und die gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zugelassenen Verarbeiter die gemäß Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung für die drei Vormonate ermittelten Preise.
Übermittelte Daten werden von den Kommissionsdienststellen unter Wahrung der Vertraulichkeit verarbeitet und gespeichert.
Die anderen Marktteilnehmer im Zuckersektor, insbesondere die Einkäufer, können der Kommission den durchschnittlichen Zuckerpreis nach dem Verfahren des Artikels 13 mitteilen. Dazu sind jeweils Name, Anschrift und Firmenbezeichnung des Marktteilnehmers anzugeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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