Art. 18 – Zusätzliche Zuckerquoten

REG_2006_952 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

(1)Zusätzliche Zuckerquoten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 können nur an Zuckerhersteller vergeben werden, die bereits 2005/06 über eine Zuteilung verfügten.
(2)In seinem Antrag auf Zuteilung einer zusätzlichen Zuckerquote gibt das Unternehmen an, ob es die zusätzliche Quote ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07 oder 2007/08 in Anspruch nehmen möchte. Bei der Zuteilung der zusätzlichen Quote an ein Unternehmen gibt der Mitgliedstaat an, ab welchem Wirtschaftsjahr die Zuteilung wirksam wird. Nach dem 1. Januar 2007 erfolgte Zuteilungen werden jedoch erst ab dem Wirtschaftsjahr 2007/08 wirksam.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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