Art. 17 – Zu- und Abschläge

REG_2006_952 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

(1)Bei Anwendung der laut Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 vorgesehenen Zu- und Abschläge wird der in Absatz 1 des genannten Artikels angegebene Mindestpreis für Quotenzuckerrüben pro 0,1 % Zuckergehalt a) erhöht um mindestens: i) 0,9 % für einen Zuckergehalt über 16 % und bis 18 % einschließlich, ii) 0,7 % für einen Zuckergehalt über 18 % und bis 19 % einschließlich, iii) 0,5 % für einen Zuckergehalt über 19 % und bis 20 % einschließlich; b) herabgesetzt um höchstens: i) 0,9 % für einen Zuckergehalt unter 16 % und über oder gleich 15,5 %, ii) 1 % für einen Zuckergehalt unter 15,5 % und über oder gleich 14,5 %. Bei Zuckerrüben mit einem Zuckergehalt über 20 % wird mindestens der gemäß Buchstabe a Ziffer iii angepasste Mindestpreis angewandt.
(2)In Lieferverträgen und Branchenvereinbarungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 können neben den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zu- und Abschlägen a) ergänzende Zuschläge für einen Zuckergehalt über 20 % und b) ergänzende Abschläge für einen Zuckergehalt unter 14,5 % vorgesehen werden. In diesen Verträgen und Vereinbarungen kann für Zuckerrüben mit einem Zuckergehalt unter 14,5 % festgelegt werden, welche Zuckerrüben zur Zuckerverarbeitung geeignet sind, wenn in den genannten Verträgen und Vereinbarungen ergänzende Abschläge für einen Zuckergehalt unter 14,5 % bis einschließlich zu dem festgelegten Mindestzuckergehalt vorgesehen sind. Enthalten die Verträge oder Vereinbarungen nicht die in Unterabsatz 2 genannte Klausel, so kann der betreffende Mitgliedstaat Entsprechendes festlegen. In diesem Fall setzt er gleichzeitig die in Unterabsatz 2 genannten ergänzenden Abschläge fest.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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