Art. 20 – Zuordnung der Zuckerrübenernten

REG_2006_952 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

Zucker aus Zuckerrüben, die in einem bestimmten Wirtschaftsjahr ausgesät wurden, wird dem folgenden Wirtschaftsjahr zugeordnet.
Soweit ein geeignetes Kontrollsystem vorhanden ist, können Italien, Portugal und Spanien jedoch beschließen, dass Zucker aus Zuckerrüben, die in einem bestimmten Wirtschaftsjahr ausgesät wurden, zeitlich dem laufenden Wirtschaftsjahr zugeordnet wird.
Italien, Portugal und Spanien unterrichten die Kommission über ihre Entscheidungen im Rahmen dieses Artikels spätestens bis zum 30. September 2006.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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