Art. 19 – Zusätzliche Isoglucosequoten

REG_2006_952 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

(1)Italien, Litauen und Schweden verteilen die zusätzlichen Isoglucosequoten gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 so über eines oder mehrere der vier Wirtschaftsjahre von 2006/07 bis 2009/10, dass keiner der betroffenen Marktteilnehmer benachteiligt wird.
(2)Der einmalige Betrag im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird von jedem betroffenen Unternehmen bis zu einem vom Mitgliedstaat noch festzusetzenden Termin, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember des Wirtschaftsjahres entrichtet, ab dem die zusätzliche Isoglucosequote zugeteilt ist. Wird der einmalige Betrag nicht bis zu dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt gezahlt, so gelten die zusätzlichen Isoglucosequoten nicht als dem betreffenden Unternehmen zugeteilt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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