Art. 13 – Ermittlung der Durchschnittspreise

REG_2006_952 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

(1)Gemäß den Artikeln 7 und 8 dieser Verordnung zugelassene Unternehmen und gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zugelassene Verarbeiter ermitteln jeden Monat für Quoten- und Nichtquotenweißzucker getrennt: a) für den Vormonat den durchschnittlichen Verkaufs- bzw. Einkaufspreis sowie die entsprechende verkaufte bzw. angekaufte Menge, b) für den laufenden und die zwei Folgemonate den zu erwartenden durchschnittlichen Verkaufs- bzw. Einkaufspreis und die entsprechenden Mengen gemäß laufender Verträge oder sonstiger Geschäftsabschlüsse. Anzugeben ist der Preis ab Fabrik für lose geschütteten Weißzucker in Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates.
(2)Im Hinblick auf die gemäß Artikel 10 vorgesehenen Kontrollen bewahren die zugelassenen Unternehmen die Daten, die zur Preis- und Mengenermittlung im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels zugrunde gelegt werden, mindestens drei Jahre lang ab dem Jahr der Ermittlung auf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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