Art. 9 – Verzeichnisse

REG_2006_952 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats legt fest, welche Verzeichnisse jedes zugelassene Unternehmen gemäß den Artikeln 7 und 8 an jedem Produktionsstandort führen muss und in welchen zeitlichen Abständen (mindestens monatlich) darin Eintragungen vorzunehmen sind.
Diese Verzeichnisse, die vom Unternehmen mindestens drei Jahre lang ab dem laufenden Jahr aufzubewahren sind, enthalten mindestens folgende Angaben:
1.die Mengen an angelieferten Rohstoffen und bei Zuckerrüben und Zuckerrohr auch den Zuckergehalt, wie er bei Anlieferung im Unternehmen festgestellt wurde,
2.gegebenenfalls die angelieferten End- oder Halbfertigprodukte,
3.die Mengen daraus erzeugter Endprodukte und dabei angefallener Nebenprodukte,
4.Verarbeitungsverluste,
5.vernichtete Mengen und die Begründung für ihre Vernichtung,
6.die Mengen abgelieferter Endprodukte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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