Art. 11 – Informationen über Fangtätigkeiten

REG_2007_1100 · mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals

(1)Bis zum 1. Januar 2009 erstellt jeder Mitgliedstaat die folgenden Angaben über gewerbliche Fangtätigkeiten: — ein Verzeichnis aller Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, die zum Aalfang in Gemeinschaftsgewässern nach Artikel 8 berechtigt sind, ungeachtet der Gesamtlänge des Fischereifahrzeugs; — ein Verzeichnis aller Fischereifahrzeuge, gewerblichen Akteure und Fischer, die zum Aalfang in den gemäß Artikel 2 Absatz 1 von den Mitgliedstaaten ausgewiesenen Aaleinzugsgebieten, die natürliche Lebensräume für den Aal bilden, berechtigt sind; — ein Verzeichnis aller Einrichtungen oder anderen von den Mitgliedstaaten zugelassenen Stellen oder ermächtigten Personen, die die Erstvermarktung von Aal durchführen.
(2)Die Mitgliedstaaten erstellen regelmäßig Schätzungen der Anzahl der Freizeitfischer und ihrer Aalfänge.
(3)Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 auf Anfrage der Kommission.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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