Art. 12 – Kontrolle und Sanktionen bei der Ein- und Ausfuhr von Aal

REG_2007_1100 · mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals

Bis spätestens 1. Juli 2009
— ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen für die Feststellung der Herkunft und für die Rückverfolgbarkeit aller lebenden Aale, die in ihr Hoheitsgebiet eingeführt oder aus ihm ausgeführt werden;
— stellen die Mitgliedstaaten fest, ob die im Gebiet der Gemeinschaft gefangenen und aus ihrem Hoheitsgebiet ausgeführten Aale im Einklang mit den gemeinschaftlichen Erhaltungsmaßnahmen gefangen wurden;
— ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um festzustellen, ob die Aale, die in den Gewässern einer einschlägigen regionalen Fischereiorganisation gefangen und in ihr Hoheitsgebiet eingeführt wurden, im Einklang mit den Regelungen gefangen wurden, die in der betreffenden regionalen Fischereiorganisation vereinbart wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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