Art. 9 – Berichterstattung und Bewertung

REG_2007_1100 · mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals

(1)Jeder Mitgliedstaat erstattet der Kommission zunächst im Abstand von drei Jahren Bericht; der erste Bericht ist spätestens bis 30. Juni 2012 vorzulegen. Nach Vorlage der ersten drei Dreijahresberichte erfolgt die Berichterstattung alle sechs Jahre. Die Berichte behandeln die Überwachung, die Wirksamkeit und die Ergebnisse und enthalten die bestmöglichen Schätzungen a) der Biomasse der zum Laichen ins Meer abwandernden Blankaale für den betreffenden Mitgliedstaat oder des Anteils der Biomasse der Blankaale, die das Gebiet dieses Mitgliedstaats seewärts zum Laichen verlassen, im Verhältnis zu der in Artikel 2 Absatz 4 vorgegebenen Abwanderungsrate; b) des jährlichen Fischereiaufwands für Aal und der gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 4 durchgeführten Reduzierung; c) der außerfischereilichen Mortalitätsfaktoren und der gemäß Artikel 2 Absatz 10 durchgeführten Reduzierung; d) der Fangmengen an Aal von weniger als 12 cm Länge und ihrer prozentualen Aufschlüsselung nach Verwendungszwecken.
(2)Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2013 einen Bericht mit einer statistischen und wissenschaftlichen Bewertung der Ergebnisse der Umsetzung der Aalbewirtschaftungspläne zusammen mit einer Stellungnahme des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei.
(3)Die Kommission schlägt auf der Grundlage des Berichts gemäß Absatz 2 geeignete Maßnahmen vor, die mit hoher Wahrscheinlichkeit die Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals bewirken, und der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit über alternative Maßnahmen zum Erreichen der Abwanderungsrate nach Artikel 2 Absatz 4 oder der Reduzierung des Fischereiaufwands nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 4.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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