ErwGr. 4

REG_2007_1275 · zur Änderung des Anhangs IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

Bis zur Annahme einer Entscheidung über den BSE-Status der Mitgliedstaaten und Drittländer sieht die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Übergangsmaßnahmen vor, die bis zum 1. Juli 2007 galten. Nach den BSE-Übergangsmaßnahmen war die Einfuhr von Fleischerzeugnissen im Sinne der Richtlinie 77/99/EWG des Rates (2) aus Drittländern mit einem BSE-Risiko in die EU beschränkt; darunter fielen auch behandelte Eingeweide (Tierdärme). Darüber hinaus wurde die Möglichkeit des Dreieckshandels eingeführt, bei dem Drittländer mit einem BSE-Risiko behandelte Därme ausführen durften, die aus Ländern stammten, in denen BSE als höchst unwahrscheinlich galt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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