ErwGr. 7

REG_2007_1275 · zur Änderung des Anhangs IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

Für Drittländer mit einem vernachlässigbaren BSE-Risiko gelten keine BSE-bezogenen Einfuhrbedingungen. Es ist erforderlich, die Einfuhrbedingungen klarzustellen für den Fall, dass Tierdärme aus einem Land oder einer Region mit einem vernachlässigbaren BSE-Risiko stammen und in einem Drittland mit einem anderen BSE-Risikostatus behandelt werden. Im Sinne der Einheitlichkeit sollte die Möglichkeit des Dreieckshandels wieder in die neuen Bestimmungen aufgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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