ErwGr. 6

REG_2007_1445 · zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung

Nach Anhang XI Artikel 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, das in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (6) niedergelegt ist (nachstehend „Statut“ genannt), hat die Kommission (Eurostat) für die Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 Absatz 1 des Statuts jedes Jahr bis Ende Oktober einen Bericht über die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel, die Kaufkraftparitäten zwischen Brüssel und bestimmten Orten in den Mitgliedstaaten und die Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen zu erstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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