Art. 2

REG_2007_1456 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2058/96, (EG) Nr. 2375/2002, (EG) Nr. 2377/2002, (EG) Nr. 2305/2003, (EG) Nr. 955/2005, (EG) Nr. 969/2006 und (EG) Nr. 1964/2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten im Reis- und Getreidesektor

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) In Unterabsatz 2 wird das Wort „Montag“ durch „Freitag“ ersetzt; ii) Unterabsatz 3 wird gestrichen.
b)Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Spätestens an dem Montag, der auf die Woche der Lizenzantragstellung folgt, senden die zuständigen Behörden der Kommission bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) auf elektronischem Wege eine Mitteilung, in der — aufgeschlüsselt nach laufenden Nummern — für jeden Antrag der Ursprung des Erzeugnisses und die beantragte Menge angegeben sind, einschließlich der Meldungen ‚entfällt‘.“
c)Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Lizenzen werden am vierten Arbeitstag nach dem letzten Tag für die Mitteilung gemäß Absatz 3 erteilt. Am Tag der Erteilung der Einfuhrlizenzen senden die zuständigen Behörden der Kommission auf elektronischem Wege die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 mit den Gesamtmengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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