Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege:
a)spätestens an dem Montag, der auf die Woche der Lizenzantragstellung folgt, bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Angaben zu den Einfuhrlizenzanträgen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 mit den Gesamtmengen, auf die sich diese Anträge beziehen;
b)spätestens am zweiten Arbeitstag nach der Ausstellung der Einfuhrlizenzen die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 mit den Gesamtmengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, sowie den Mengen, für die die Lizenzanträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 zurückgezogen wurden;
c)spätestens am letzten Tag eines jeden Monats die Gesamtmengen, die in Anwendung des betreffenden Kontingents im vorletzten Monat tatsächlich zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden. Fand während eines dieser Monate keine Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr statt, so ist die Meldung ‚entfällt‘ zu übermitteln. Diese Meldung ist jedoch im dritten Monat nach dem Termin der Gültigkeitsdauer der Lizenzen nicht mehr erforderlich.“
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) In Unterabsatz 2 wird das Wort „Montag“ durch „Freitag“ ersetzt; ii) Absatz 3 wird gestrichen.
b)Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Spätestens an dem Montag, der auf die Woche der Lizenzantragstellung folgt, senden die zuständigen Behörden der Kommission bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) auf elektronischem Wege eine Mitteilung, in der für jeden Antrag die beantragte Menge angegeben ist, einschließlich der Meldungen ‚entfällt‘.“
c)Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Lizenzen werden am vierten Arbeitstag nach dem letzten Tag für die Mitteilung gemäß Absatz 3 erteilt. Am Tag der Erteilung der Einfuhrlizenzen senden die zuständigen Behörden der Kommission auf elektronischem Wege die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 mit den Gesamtmengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden.“
(1)Die Einfuhrlizenzanträge sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jeweils bis spätestens Freitag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen.
(2)Überschreiten die im Laufe einer Woche beantragten Mengen die verfügbare Kontingentsmenge, so setzt die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 spätestens am vierten Arbeitstag, der auf den letzten Tag der Antragstellung gemäß Absatz 1 dieses Artikels folgt, den Zuteilungskoeffizienten für die in der abgelaufenen Woche beantragten Mengen fest und setzt die Einreichung neuer Einfuhrlizenzanträge bis zum Ende des Kontingentszeitraums aus. Die während der laufenden Woche eingereichten Anträge werden nicht berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten lassen zu, dass die Antragsteller innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten die Anträge zurückziehen, bei denen die Menge, für die die Lizenz erteilt werden muss, weniger als 20 Tonnen beträgt.
(3)Die Einfuhrlizenz wird am achten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragstellung ausgestellt. Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 gelten die Einfuhrlizenzen ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung bis zum Ende des darauf folgenden Monats.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025
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