Art. 3

REG_2007_1456 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2058/96, (EG) Nr. 2375/2002, (EG) Nr. 2377/2002, (EG) Nr. 2305/2003, (EG) Nr. 955/2005, (EG) Nr. 969/2006 und (EG) Nr. 1964/2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten im Reis- und Getreidesektor

(1)Überschreiten die im Laufe einer Woche beantragten Mengen die verfügbare Kontingentsmenge, so setzt die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 spätestens am vierten Arbeitstag, der auf den letzten Tag der Antragstellung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung folgt, den Zuteilungskoeffizienten für die in der abgelaufenen Woche beantragten Mengen fest und setzt die Einreichung neuer Einfuhrlizenzanträge bis zum Ende des Kontingentszeitraums aus. Die während der laufenden Woche eingereichten Anträge werden nicht berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten lassen zu, dass die Antragsteller innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten die Anträge zurückziehen, bei denen die Menge, für die die Lizenz erteilt werden muss, weniger als 20 Tonnen beträgt.
(2)Die Einfuhrlizenz wird am achten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragstellung erteilt.“
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2377/2002 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 1 Unterabsatz 2 wird das Wort „Montag“ durch „Freitag“ ersetzt.
b)Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Spätestens an dem Montag, der auf die Woche der Lizenzantragstellung folgt, senden die zuständigen Behörden der Kommission bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) auf elektronischem Wege eine Mitteilung, in der für jeden Antrag die beantragte Menge angegeben ist, einschließlich der Meldungen ‚entfällt‘.“
c)Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Lizenzen werden am vierten Arbeitstag nach dem letzten Tag für die Mitteilung gemäß Absatz 3 erteilt. Am Tag der Erteilung der Einfuhrlizenzen senden die zuständigen Behörden der Kommission auf elektronischem Wege die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 mit den Gesamtmengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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