ErwGr. 12

REG_2007_147 · zur Anpassung bestimmter Fangquoten für den Zeitraum 2007 bis 2012 gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik

Beträgt die für ein bestimmtes Jahr abzuziehende Menge mehr als 15 % der Fangquote für das betreffende Jahr, so wird der Zeitraum, für den die Menge abgezogen wird, verlängert, damit der Anteil dieser Menge auf 15 % oder weniger sinkt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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