ErwGr. 9

REG_2007_147 · zur Anpassung bestimmter Fangquoten für den Zeitraum 2007 bis 2012 gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik

Das Verfahren zum Abzug der Fangmengen wird mit wissenschaftlichen Gutachten im Einklang stehen, weil die zulässigen Gesamtfangmengen für Makrele und Hering in den kommenden Jahren auf wissenschaftlichen Gutachten basieren werden, in denen die aufgrund der Quotenreduzierung angepassten Fangmengen Berücksichtigung finden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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