Art. 1

REG_2007_1498 · mit besonderen Modalitäten für die Erteilung der Einfuhrlizenzen für Zucker sowie zucker- und kakaohaltige Mischungen mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG oder EG/ÜLG

(1)Sofern in der vorliegenden Verordnung nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Einfuhr zum Nullzollsatz der Erzeugnisse des Kapitels 17 und der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90 mit Ursprung in den ÜLG im Falle der Kumulierung mit Zucker mit Ursprung in den AKP-Staaten und/oder mit Ursprung in der EG die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1301/2006.
(2)Die gemäß der vorliegenden Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen tragen die Ordnungsnummer 09.4652.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 1 REG_2007_1498 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 1 REG_2007_1498 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.