Art. 3

REG_2007_1498 · mit besonderen Modalitäten für die Erteilung der Einfuhrlizenzen für Zucker sowie zucker- und kakaohaltige Mischungen mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG oder EG/ÜLG

(1)Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz bezieht sich auf eine Menge von mindestens 25 Tonnen.
(2)Dem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind folgende Unterlagen beizufügen: a) die von den Behörden der ÜLG erteilte Ausfuhrlizenz, ausgestellt auf dem Formular gemäß Anhang I, das die für die Erteilung der EUR-Bescheinigungen zuständigen Stellen zur Verfügung gestellt haben; b) der Nachweis, dass der Antragsteller eine Sicherheit in Höhe von 12 EUR je 100 kg geleistet hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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