Art. 4 – Systematische Prüfungen

REG_2007_1516 · zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

Die folgenden Teile der Einrichtungen von Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen werden regelmäßig überprüft:
1.Verbindungen,
2.Ventile einschließlich Leitungen,
3.Versiegelungen, auch auf austauschbaren Trocknern und Filtern,
4.Teile des Systems, die Vibrationen unterliegen,
5.Verbindungen zu Sicherheits- oder Betriebssystemen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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