Art. 4 – Ausnahmen

REG_2007_1523 · über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft

Abweichend von Artikel 3 kann die Kommission in Ausnahmefällen Maßnahmen erlassen, die das Inverkehrbringen oder die Einfuhr oder Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen oder von Produkten, die solche Felle enthalten, für Unterrichtszwecke oder für Tierpräparationen erlauben.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die die Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmen regeln, werden nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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