Art. 7 – Berichte

REG_2007_1523 · über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft

Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission über ihre Bemühungen zur Durchsetzung dieser Verordnung Bericht.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 31. Dezember 2010 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung einschließlich der diesbezüglichen Zollmaßnahmen vor.
Der Bericht der Kommission wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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