Art. 5 – Methoden zur Identifizierung der Herkunftsspezies von Fellen

REG_2007_1523 · über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft

Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission bis zum 31. Dezember 2008 und anschließend immer dann, wenn dies in Anbetracht neuer Entwicklungen erforderlich ist, über die Analysemethoden, die sie zur Identifizierung der Herkunftsspezies von Fellen einsetzen.
Die Kommission kann Maßnahmen erlassen, mit denen Analysemethoden festgelegt werden, die zur Identifizierung der Herkunftsspezies von Fellen verwendet werden sollen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung neuer Bestimmungen werden nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen und in einen Anhang zu dieser Verordnung aufgenommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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