Art. 17 – Transparenz und Zugang zu Dokumenten

REG_2007_168 · zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

(1)Die Agentur entwickelt gute Verwaltungspraktiken, um für das größtmögliche Maß an Transparenz in Bezug auf ihre Tätigkeit zu sorgen. Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 findet auf die Dokumente der Agentur Anwendung.
(2)Der Verwaltungsrat erlässt binnen sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit der Agentur spezifische Regeln zur praktischen Umsetzung von Absatz 1, einschließlich Regeln a) zur Öffentlichkeit der Sitzungen, b) zur Veröffentlichung der Arbeiten der Agentur und des Wissenschaftlichen Ausschusses sowie c) Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(3)Gegen Entscheidungen der Agentur nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der Artikel 195 und 230 des Vertrags Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erhoben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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