Art. 20 – Aufstellung des Haushaltsplans

REG_2007_168 · zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

(1)Alle Einnahmen und Ausgaben der Agentur sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
(2)Der Haushaltsplan der Agentur ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(3)Die Einnahmen der Agentur umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel einen Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan „Kommission“). Diese Einnahmen können ergänzt werden durch a) Zahlungen für im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 4 erbrachte Dienstleistungen und b) etwaige Finanzbeiträge der in den Artikeln 8, 9 und 28 genannten Organisationen und Länder.
(4)Die Ausgaben der Agentur umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.
(5)Auf der Grundlage eines Entwurfs des Direktors stellt der Verwaltungsrat jährlich den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag, der auch den Entwurf eines Stellenplans umfasst, wird der Kommission spätestens zum 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet.
(6)Die Kommission übermittelt den Voranschlag — zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union — dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden „Haushaltsbehörde“ genannt).
(7)Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 272 des Vertrags der Haushaltsbehörde vorlegt.
(8)Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Agentur. Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan der Agentur.
(9)Der Haushaltsplan der Agentur wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn die endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erfolgt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.
(10)Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans der Agentur haben könnten; insbesondere gilt dies für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er informiert die Kommission hierüber. Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat binnen sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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