Art. 22 – Betrugsbekämpfung

REG_2007_168 · zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

(1)Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen rechtswidrigen Handlungen sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 uneingeschränkt auf die Agentur anwendbar.
(2)Die Agentur tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (11) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter der Agentur gelten.
(3)Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Durchführungsverträge und -instrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF erforderlichenfalls Vor-Ort-Kontrollen bei den Empfängern der Mittel der Agentur sowie bei den verteilenden Stellen durchführen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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