Art. 23 – Rechtsstellung und Sitz

REG_2007_168 · zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

(1)Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2)Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(3)Die Agentur wird von ihrem Direktor vertreten.
(4)Die Agentur gilt rechtlich als Nachfolgeeinrichtung der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Sie übernimmt alle Rechte und rechtlichen Verpflichtungen sowie alle finanziellen Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der Beobachtungsstelle. Die von der Beobachtungsstelle vor Erlass dieser Verordnung geschlossenen Arbeitsverträge haben weiterhin Gültigkeit.
(5)Die Agentur hat ihren Sitz in Wien.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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