Art. 15 – Direktor

REG_2007_168 · zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

(1)Die Agentur wird von einem Direktor geleitet, der vom Verwaltungsrat nach einem Verfahren der Zusammenarbeit („Konzertierung“) nach Maßgabe des Absatzes 2 ernannt wird. Die Ernennung des Direktors erfolgt auf der Grundlage seiner Verdienste, seiner Erfahrung auf dem Gebiet der Grundrechte und seiner Verwaltungs- und Managementfähigkeiten.
(2)Das Verfahren der Zusammenarbeit umfasst folgende Phasen: a) Auf der Grundlage einer von der Kommission erstellten Bewerberliste und eines transparenten Auswahlverfahrens werden die Bewerber aufgefordert, sich dem Rat und dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments vorzustellen und Fragen zu beantworten, bevor eine Ernennung ausgesprochen wird; b) das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union geben daraufhin ihre Stellungnahme ab und legen ihre gewünschte Reihenfolge der Bewerber fest; c) der Verwaltungsrat ernennt den Direktor unter Berücksichtigung dieser Vorgaben.
(3)Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. Während der letzten neun Monate dieses Zeitraums führt die Kommission eine Bewertung durch. In dieser Bewertung prüft sie insbesondere a) die Leistungen des Direktors und b) die Aufgaben der Agentur und die Erfordernisse der kommenden Jahre. Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtung des Bewertungsberichts und nur in den Fällen, in denen die Aufgaben der Agentur und die Erfordernisse der kommenden Jahre dies rechtfertigen, die Amtszeit des Direktors einmal um höchstens drei Jahre verlängern. Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat von seiner Absicht, die Amtszeit des Direktors zu verlängern. Der Direktor kann innerhalb eines Monats vor dem formellen Beschluss des Verwaltungsrats zur Verlängerung seiner Amtszeit aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. Wird die Amtszeit nicht verlängert, so bleibt der Direktor bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt.
(4)Der Direktor ist verantwortlich für a) die Wahrnehmung der in Artikel 4 genannten Aufgaben, insbesondere für die Erstellung und Veröffentlichung der Dokumente gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g und h in Zusammenarbeit mit dem wissenschaftlichen Ausschuss; b) die Erstellung und Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der Agentur; c) alle Angelegenheiten, die das Personal betreffen, insbesondere die Wahrnehmung der in Artikel 24 Absatz 2 festgelegten Befugnisse in Bezug auf das Personal; d) die laufenden Verwaltungsgeschäfte; e) die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur im Einklang mit Artikel 21; f) die Durchführung wirksamer Verfahren zur Überwachung und Bewertung der Leistungen der Agentur gegenüber deren Zielsetzungen nach fachlich anerkannten Normen. Der Direktor berichtet dem Verwaltungsrat jährlich über die Ergebnisse der Überwachung; g) die Zusammenarbeit mit den nationalen Verbindungsbeamten; h) die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, einschließlich der Koordinierung der Plattform für Grundrechte nach Artikel 10.
(5)Der Direktor nimmt seine Aufgaben in Unabhängigkeit wahr. Er legt dem Verwaltungsrat über seine Amtsführung Rechenschaft ab und nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teil.
(6)Das Europäische Parlament und der Rat können den Direktor jederzeit auffordern, an einer Anhörung zu einem Thema teilzunehmen, die die Tätigkeit der Agentur betrifft.
(7)Auf Vorschlag eines Drittels der Mitglieder des Verwaltungsrates oder auf Vorschlag der Kommission kann der Direktor vor Ablauf seiner Amtszeit vom Verwaltungsrat seines Amtes enthoben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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