Art. 12 – Verwaltungsrat

REG_2007_168 · zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

(1)Dem Verwaltungsrat gehören folgende Persönlichkeiten mit angemessener Erfahrung in der Verwaltung von Organisationen des öffentlichen oder privaten Sektors und zusätzlichen Kenntnissen im Bereich der Grundrechte an: a) je eine von jedem Mitgliedstaat benannte unabhängige Persönlichkeit, die in einer unabhängigen nationalen Menschenrechtsinstitution oder in anderen Organisationen des öffentlichen oder privaten Sektors mit verantwortungsvollen Aufgaben betraut ist, b) eine vom Europarat benannte unabhängige Persönlichkeit und c) zwei Vertreter der Kommission.
(2)Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann von einem die oben genannten Bedingungen erfüllenden und auf dem Wege des gleichen Verfahrens benannten stellvertretenden Mitglied vertreten werden.
Die Liste der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats wird von der Agentur auf ihrer Website veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.
(3)Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre.
Sie ist nicht verlängerbar.
(4)Außer bei normaler Neubesetzung oder im Todesfall endet die Amtszeit eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds nur, wenn es von seinem Amt zurücktritt.
Erfüllt jedoch ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied nicht mehr das Kriterium der Unabhängigkeit, so setzt es die Kommission und den Direktor der Agentur unverzüglich hiervon in Kenntnis.
Die betreffende Partei ernennt für die noch verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied.
Die betreffende Partei ernennt auch dann ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied für die verbleibende Amtszeit, wenn der Verwaltungsrat ausgehend von einem Vorschlag eines Drittels seiner Mitglieder oder einem Vorschlag der Kommission feststellt, dass das jeweilige Mitglied oder stellvertretende Mitglied das Kriterium der Unabhängigkeit nicht länger erfüllt.
Ist die verbleibende Amtszeit kürzer als zwei Jahre, so kann das Mandat des neuen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds auf eine volle Amtszeit von fünf Jahren ausgedehnt werden.
(5)Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden und die beiden anderen in Artikel 13 Absatz 1 genannten Mitglieder des Exekutivausschusses aus den nach Absatz 1 Buchstabe a benannten Mitgliedern für die einmal verlängerbare Dauer von zweieinhalb Jahren.
(6)Der Verwaltungsrat gewährleistet, dass die Agentur die ihr übertragenen Aufgaben ausführt.
Er ist die Planungs- und Überwachungsinstanz der Agentur.
Insbesondere nimmt er folgende Aufgaben wahr: a) Er verabschiedet das Jahresarbeitsprogramm der Agentur im Einklang mit dem Mehrjahresrahmen auf der Grundlage des vom Direktor der Agentur unterbreiteten Entwurfs nach Stellungnahme der Kommission und des wissenschaftlichen Ausschusses.
Das Jahresarbeitsprogramm muss mit den vorhandenen finanziellen und personellen Ressourcen im Einklang stehen und der Arbeit der Gemeinschaft in den Bereichen Forschung und Statistik Rechnung tragen.
Das Jahresarbeitsprogramm ist dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zu übermitteln; b) er nimmt die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben e und g genannten Jahresberichte an, wobei er bei dem Bericht nach Buchstabe g insbesondere die erzielten Ergebnisse den im Jahresarbeitsprogramm vorgegebenen Zielen gegenüberstellt; unbeschadet von Artikel 14 Absatz 5 wird der wissenschaftliche Ausschuss vor der Annahme des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e genannten Berichts konsultiert; die Berichte sind jeweils spätestens zum 15.
Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vorzulegen; c) er ernennt den Direktor der Agentur und enthebt ihn erforderlichenfalls seines Amtes; d) er verabschiedet den Entwurf des Jahreshaushaltsplans und stellt den endgültigen Jahreshaushaltsplan der Agentur fest; e) er übt die in Artikel 24 Absatz 2 in Bezug auf den Direktor festgelegten Befugnisse aus und verfügt gegenüber dem Direktor über Disziplinargewalt; f) er stellt gemäß Artikel 20 Absatz 5 einen jährlichen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur auf, den er der Kommission übermittelt; g) er nimmt auf der Grundlage des vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission, des wissenschaftlichen Ausschusses und der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Persönlichkeit eingeholt wurde, die Geschäftsordnung der Agentur an; h) er nimmt gemäß Artikel 21 Absatz 11 auf der Grundlage des vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde, die Finanzregelung der Agentur an; i) er legt gemäß Artikel 24 Absatz 3 die erforderlichen Modalitäten zur Durchführung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften fest; j) er verabschiedet gemäß Artikel 17 Absatz 2 die Bestimmungen zur Transparenz und zum Zugang zu Dokumenten; k) er benennt und entlässt gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 3 die Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses, und l) er stellt gemäß Absatz 4 fest, dass ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrates nicht länger das Kriterium der Unabhängigkeit erfüllt.
(7)Mit Ausnahme der in Absatz 6 Buchstaben a, b, c, d, e, g, h, k und l genannten Aufgaben kann der Verwaltungsrat seine Zuständigkeiten an den Exekutivausschuss delegieren.
(8)Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; hiervon ausgenommen sind Beschlüsse nach Absatz 5 und nach Absatz 6 Buchstaben a, b, c, d, e, g, k und l, für die eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich ist, und Beschlüsse nach Artikel 25 Absatz 2, die der Verwaltungsrat einstimmig fasst.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrats bzw. in seiner Abwesenheit dessen Stellvertreter verfügt über eine Stimme.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die vom Europarat benannte Persönlichkeit darf an den Abstimmungen über Beschlüsse nach Absatz 6 Buchstaben a, b, und k teilnehmen.
(9)Unbeschadet außerordentlicher Sitzungen beruft der Vorsitzende den Verwaltungsrat zweimal jährlich ein.
Außerordentliche Sitzungen beruft der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats ein.
(10)Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des wissenschaftlichen Ausschusses und der Direktor des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen können den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter beiwohnen.
Die Direktoren anderer relevanter Gemeinschaftsagenturen und Unionsgremien sowie anderer internationaler Stellen gemäß den Artikeln 8 und 9 können den Sitzungen auf Einladung des Exekutivausschusses ebenfalls als Beobachter beiwohnen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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