Art. 9 – Zusammenarbeit mit dem Europarat

REG_2007_168 · zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Um Doppelarbeit zu vermeiden und Komplementarität und einen Mehrwert sicherzustellen, koordiniert die Agentur ihre Tätigkeiten, insbesondere in Bezug auf ihr Jahresarbeitsprogramm nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe a und in Bezug auf die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft nach Artikel 10, mit denen des Europarates. Zu diesem Zweck schließt die Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 300 des Vertrags ein Abkommen mit dem Europarat mit dem Ziel, eine enge Zusammenarbeit zwischen diesem und der Agentur zu begründen. Dieses Abkommen sieht die Benennung einer unabhängigen Persönlichkeit zum Mitglied des Verwaltungsrates und des Exekutivausschusses der Agentur durch den Europarat gemäß den Artikeln 12 und 13 vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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