Art. 7 – Beziehungen zu relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft

REG_2007_168 · zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Die Agentur gewährleistet eine angemessene Koordinierung mit den relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft. Die Kooperationsbedingungen werden gegebenenfalls in Vereinbarungen festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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