Art. 5 – Tätigkeitsbereiche

REG_2007_168 · zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

(1)Der Rat nimmt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Mehrjahresrahmen für die Agentur an. Die Kommission konsultiert bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags den Verwaltungsrat.
(2)Der Rahmen a) erstreckt sich auf fünf Jahre, b) bestimmt die thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur, zu denen die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehender Intoleranz gehören muss, c) steht im Einklang mit den Prioritäten der Union und trägt den Grundgedanken der Entschließungen des Europäischen Parlaments und der Schlussfolgerungen des Rates auf dem Gebiet der Grundrechte gebührend Rechnung, d) trägt den finanziellen und personellen Ressourcen der Agentur angemessen Rechnung und e) enthält Bestimmungen zur Gewährleistung der Komplementarität mit dem Mandat anderer Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Gemeinschaft und der Union sowie mit dem Europarat und anderen internationalen Organisationen, die im Bereich der Grundrechte tätig sind.
(3)Die Agentur nimmt ihre Aufgaben in den im Mehrjahresrahmen festgelegten Themenbereichen wahr. Ungeachtet dessen kann sie jedoch nach Maßgabe ihrer finanziellen und personellen Möglichkeiten Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c und d, die diese Themenbereiche nicht betreffen, Folge leisten.
(4)Die Agentur nimmt ihre Aufgaben auf der Grundlage ihres Jahresarbeitsprogramms und nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen wahr.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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