Art. 6 – Arbeitsmethoden

REG_2007_168 · zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

(1)Um zu gewährleisten, dass objektive, verlässliche und vergleichbare Informationen bereitgestellt werden, geht die Agentur unter Rückgriff auf das Fachwissen einer Vielzahl von Organisationen und Stellen in den einzelnen Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die nationalen Behörden an der Datenerhebung beteiligt werden müssen, folgendermaßen vor: Sie a) errichtet und koordiniert Informationsnetze und nutzt vorhandene Netze, b) organisiert Sitzungen mit externen Experten und c) richtet erforderlichenfalls Ad-hoc-Arbeitsgruppen ein.
(2)Um Komplementarität und die bestmögliche Nutzung aller Ressourcen sicherzustellen, trägt die Agentur bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten gegebenenfalls Informationen und Arbeiten Rechnung, die insbesondere von den folgenden Stellen gesammelt bzw. durchgeführt werden: a) den Organen und Einrichtungen der Union sowie den Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft und der Union und den Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Mitgliedstaaten, b) dem Europarat, indem sie Bezug auf die Erkenntnisse und Tätigkeiten der Überwachungs- und Kontrolleinrichtungen des Europarates und des Europäischen Kommissars für Menschenrechte nimmt, und c) der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), den Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen.
(3)Die Agentur kann vertragliche Bindungen, unter anderem durch Vergabe von Unteraufträgen, mit anderen Organisationen zum Zwecke der Ausführung von Aufgaben, die sie diesen gegebenenfalls überträgt, eingehen. Außerdem kann die Agentur insbesondere an die in den Artikeln 8 und 9 genannten nationalen und internationalen Organisationen Finanzhilfen vergeben, um geeignete Kooperationsmaßnahmen und Joint Ventures zu fördern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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