Art. 8 – Zusammenarbeit mit Organisationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und auf internationaler Ebene

REG_2007_168 · zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

(1)Um eine enge Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, benennt jeder Mitgliedstaat einen Beamten als nationalen Verbindungsbeamten, der der Hauptansprechpartner für die Agentur in dem jeweiligen Mitgliedstaat ist. Die nationalen Verbindungsbeamten können unter anderem dem Direktor Stellungnahmen zum Entwurf des Jahresarbeitsprogramms vorlegen, bevor dieser dem Verwaltungsrat unterbreitet wird. Die Agentur übermittelt den nationalen Verbindungsbeamten alle nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g und h erstellten Dokumente.
(2)Die Agentur arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen mit a) für Grundrechtsfragen zuständigen staatlichen Organisationen und öffentlichen Stellen in den Mitgliedstaaten, einschließlich nationaler Menschenrechtseinrichtungen, und b) der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), insbesondere dem Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR), den Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen.
(3)Die administrativen Modalitäten der Zusammenarbeit nach Absatz 2 müssen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen und sind vom Verwaltungsrat auf der Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde, anzunehmen. Erklärt sich die Kommission mit diesen Modalitäten nicht einverstanden, so werden diese vom Verwaltungsrat nochmals überprüft und erforderlichenfalls in abgeänderter Form mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder angenommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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