(1)Die Agentur arbeitet eng mit nichtstaatlichen Organisationen und mit Institutionen der Zivilgesellschaft zusammen, die auf nationaler, europäischer oder internationaler Ebene im Bereich der Grundrechte, einschließlich zur Bekämpfung des Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit, tätig sind. Zu diesem Zweck richtet die Agentur ein Kooperationsnetz (die „Plattform für Grundrechte“) ein, das sich aus nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen, Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen, relevanten sozialen Organisationen und Berufsverbänden, Kirchen, Organisationen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Hochschulen und anderen qualifizierten Experten von europäischen und internationalen Gremien und Organisationen zusammensetzt.
(2)Die Plattform für Grundrechte ermöglicht den Austausch von Informationen und die Bündelung von Wissen. Sie gewährleistet eine enge Zusammenarbeit zwischen der Agentur und relevanten Akteuren.
(3)Die Plattform für Grundrechte steht allen interessierten und qualifizierten Akteuren gemäß Absatz 1 offen. Die Agentur kann an die Mitglieder der Plattform für Grundrechte herantreten bezüglich spezifischer Bedürfnisse in Bereichen, die für die Arbeit der Agentur als vorrangig ermittelt wurden.
(4)Die Agentur wendet sich insbesondere an die Plattform für Grundrechte, um a) dem Verwaltungsrat Vorschläge für das gemäß Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe a zu verabschiedende Jahresarbeitsprogramm zu unterbreiten, b) dem Verwaltungsrat Rückmeldungen zu dem Jahresbericht nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e zu geben und Maßnahmen im Anschluss an den Bericht vorzuschlagen und c) dem Direktor und dem wissenschaftlichen Ausschuss die Ergebnisse und Empfehlungen von Konferenzen, Seminaren und Sitzungen, die für die Arbeit der Agentur von Belang sind, zu übermitteln.
(5)Die Koordinierung der Aktivitäten der Plattform für Grundrechte erfolgt unter der Leitung des Direktors.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025
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