Art. 13 – Exekutivausschuss

REG_2007_168 · zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

(1)Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt. Der Exekutivausschuss setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, zwei weiteren vom Verwaltungsrat nach Artikel 12 Absatz 5 gewählten Mitgliedern des Verwaltungsrats und einem der Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat. Die vom Europarat in den Verwaltungsrat entsandte Persönlichkeit kann den Sitzungen des Exekutivausschusses beiwohnen.
(2)Der Exekutivausschuss wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, um die Beschlüsse des Verwaltungsrats vorzubereiten und den Direktor zu unterstützen und zu beraten. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(3)Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses ohne Stimmrecht teil.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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