(1)Zur Verwirklichung des in Artikel 2 genannten Ziels und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach Artikel 3 nimmt die Agentur folgende Aufgaben wahr: a) Sie sammelt, erfasst, analysiert und verbreitet relevante objektive, verlässliche und vergleichbare Informationen und Daten, einschließlich der Ergebnisse von Forschungs- und Überwachungsmaßnahmen, die ihr von Mitgliedstaaten und Organen der Union sowie von Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft und der Union, von Forschungszentren, nationalen Stellen, Nichtregierungsorganisationen, Drittländern und internationalen Organisationen, insbesondere von den zuständigen Gremien des Europarates, übermittelt werden; b) sie entwickelt in Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten Methoden und Standards, um eine bessere Vergleichbarkeit, Objektivität und Verlässlichkeit der Daten auf europäischer Ebene zu erzielen; c) sie führt wissenschaftliche Forschungsarbeiten und Erhebungen sowie Voruntersuchungen und Durchführbarkeitsstudien durch, beteiligt sich an solchen Arbeiten oder fördert sie — gegebenenfalls und soweit mit ihren Prioritäten und ihrem Jahresarbeitsprogramm vereinbar — auch auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission; d) sie arbeitet von sich aus oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission für die Organe der Union und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts Schlussfolgerungen und Gutachten zu bestimmten Themen aus und veröffentlicht sie; e) sie veröffentlicht einen Jahresbericht über Grundrechtsfragen in ihrem Tätigkeitsbereich und gibt darin einige Beispiele für bewährte Verfahrensweisen; f) sie veröffentlicht themenspezifische Berichte auf der Grundlage ihrer Analysen, Forschungsarbeiten und Erhebungen; g) sie veröffentlicht einen jährlichen Tätigkeitsbericht, und h) sie entwickelt eine Kommunikationsstrategie und fördert den Dialog mit der Zivilgesellschaft, um die Öffentlichkeit für Grundrechtsfragen zu sensibilisieren und aktiv über die eigene Tätigkeit zu informieren.
(2)Die in Absatz 1 genannten Schlussfolgerungen, Gutachten und Berichte dürfen auf Vorschläge der Kommission im Sinne von Artikel 250 des Vertrags oder Stellungnahmen der Organe im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren nur eingehen, wenn das jeweilige Organ gemäß Absatz 1 Buchstabe d darum ersucht hat. Sie befassen sich nicht mit der Rechtmäßigkeit von Handlungen im Sinne von Artikel 230 des Vertrags noch mit der Frage, ob ein Mitgliedstaat einer Verpflichtung aus dem Vertrag im Sinne von Artikel 226 des Vertrags nicht nachgekommen ist.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025
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