Art. 3 – Anwendungsbereich

REG_2007_168 · zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

(1)Die Agentur führt ihre Aufgaben zur Verwirklichung des Ziels gemäß Artikel 2 nach Maßgabe der im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Zuständigkeiten der Gemeinschaft aus.
(2)Bei der Ausführung ihrer Aufgaben bezieht sich die Agentur auf die Grundrechte, wie sie in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union definiert sind.
(3)Die Agentur befasst sich mit Grundrechtsfragen in der Europäischen Union und in deren Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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