ErwGr. 17

REG_2007_168 · zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Da die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass die Agentur ihre Aufgaben erfolgreich wahrnehmen kann, sollte sie im Rahmen ihrer verschiedenen Gremien eng mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten; zu diesem Zweck sollten diese nationale Verbindungsbeamte benennen, die als Hauptansprechpartner für die Agentur in den Mitgliedstaaten fungieren. Die Agentur sollte insbesondere bei der Erstellung ihrer Berichte und sonstigen Dokumente mit den nationalen Verbindungsbeamten Kontakt aufnehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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