ErwGr. 20

REG_2007_168 · zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Mit Hinblick auf die speziellen Aufgaben der Agentur sollte jeder Mitgliedstaat einen unabhängigen Sachverständigen in den Verwaltungsrat entsenden. Unter Berücksichtigung der Grundsätze, die für den Status und die Arbeitsweise nationaler Institutionen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte gelten (der „Pariser Grundsätze“), sollte die Zusammensetzung des Verwaltungsrats die Unabhängigkeit der Agentur sowohl von den Organen der Gemeinschaft als auch von den Regierungen der Mitgliedstaaten gewährleisten und das größtmögliche Fachwissen auf dem Gebiet der Grundrechte aufbauen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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