ErwGr. 23

REG_2007_168 · zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Wenn es um die Verteidigung, die durchgängige Berücksichtigung und die Förderung der Grundrechte geht, kommt dem Europäischen Parlament eine bedeutende Rolle zu, und es sollte daher an den Tätigkeiten der Agentur beteiligt werden, einschließlich der Annahme des Mehrjahresrahmens für die Agentur; in Anbetracht der besonderen Art und der außergewöhnlichen Aufgaben der Agentur sollte es ferner bei der Auswahl der Kandidaten für den Posten des Direktors der Agentur mitwirken, ohne dass dadurch ein Präzedenzfall für andere Agenturen geschaffen würde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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