Art. 2 – Finanzierung von Sapard-Vorhaben nach Ablauf des Förderzeitraums

REG_2007_248 · mit Maßnahmen zu den im Rahmen des Sapard-Programms geschlossenen mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen und zum Übergang von der Förderung im Rahmen von Sapard zur Förderung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums

(1)Erstreckt sich der Zeitraum für mehrjährige Mittelbindungen im Rahmen des Sapard-Programms für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen, die Unterstützung der Einrichtung von Erzeugergemeinschaften oder Agrarumweltmaßnahmen über das letzte für Zahlungen im Rahmen von Sapard zulässige Datum hinaus, so können noch bestehende Mittelbindungen im Programm 2007—2013 für die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 abgewickelt und aus dem ELER finanziert werden, sofern dies im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum vorgesehen ist.
(2)Wenden Bulgarien oder Rumänien Absatz 1 an, so teilen sie der Kommission die entsprechenden Beträge der Mittelbindungen vor Ende des Jahres 2007 mit.
(3)Die Vorschriften über die Zuschussfähigkeit und die Kontrolle der Unterstützung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 finden weiterhin Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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