Art. 1 – Ende des Verpflichtungszeitraums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999

REG_2007_248 · mit Maßnahmen zu den im Rahmen des Sapard-Programms geschlossenen mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen und zum Übergang von der Förderung im Rahmen von Sapard zur Förderung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums

Für die Gemeinschaftsförderung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 können Bulgarien und Rumänien weiterhin im Rahmen der genannten Verordnung Verträge schließen oder Verpflichtungen eingehen, bis sie das erste Mal im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Verträge schließen oder Verpflichtungen eingehen. Sie teilen der Kommission diesen Zeitpunkt mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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