ErwGr. 3

REG_2007_257 · zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 hinsichtlich des Nachweises der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen in Drittländer

In Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (3) ist festgelegt, welche Dokumente bei differenzierter Erstattung als Nachweis der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten im Drittland akzeptiert werden. Nach diesem Artikel kann die Kommission für bestimmte noch festzulegende Sonderfälle vorsehen, dass der in diesem Artikel geregelte Einfuhrnachweis durch ein besonderes Dokument oder auf andere Weise erbracht wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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