Art. 1a – Begriffsbestimmungen

REG_2007_275 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen

Im Sinne dieser Verordnung sind
a)‚Hackfleisch‘: jede Art von Fleisch, das fein zerkleinert oder durch einen Fleischwolf gedreht wurde, unter einen der KN-Codes gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 fällt und weniger als 1 % Salz enthält;
b)‚Fleischabschnitte‘: kleine Fleischstücke, die als für den Verzehr für den Menschen geeignet eingestuft werden, ausschließlich beim Parieren anfallen und beim Entbeinen der Schlachtkörper und/oder beim Zerlegen von Fleisch gewonnen werden;
c)‚Fleischteilstücke‘: Fleisch, das in kleine Würfel, Scheiben oder andere ähnliche Einzelportionen zerlegt wurde, die von einem Marktteilnehmer vor ihrem Verkauf an den Endverbraucher nicht weiter zerteilt werden müssen und die der Endverbraucher unmittelbar verwenden kann. Hackfleisch und Fleischabschnitte fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;
d)‚vorverpackte Fleischteilstücke‘: die Verkaufseinheit, die dem Endverbraucher oder einer ausschließlich Einzelhandel betreibenden Einrichtung in unverändertem Zustand angeboten werden soll, bestehend aus einem Fleischteilstück und der Verpackung, in der es vor seinem Angebot zum Verkauf verpackt wurde, wobei die Verpackung das Fleischteilstück entweder vollständig oder teilweise, jedoch auf jeden Fall so abdeckt, dass der Inhalt ohne Öffnen oder Verändern der Verpackung nicht verändert werden kann;
e)‚nicht vorverpackte Fleischteilstücke‘: ein Fleischteilstück, das an einer Endverkaufstelle nicht vorverpackt zum Verkauf angeboten wird, sowie jedes an einer Endverkaufstelle zum Verkauf angebotene und nicht vorverpackte Fleischstück, das entsprechend dem Wunsch des Endverbrauchers zugeschnitten wird;
f)‚Partie‘: die Menge Fleisch, nicht entbeint oder entbeint, zum Beispiel Schlachtkörper, Schlachtkörperviertel oder Fleischstücke ohne Knochen, die zusammen unter praktisch gleichen Bedingungen zerlegt, gehackt oder verpackt werden;
g)‚Einzelhandel‘: die Handhabung und/oder Be- oder Verarbeitung von Fleisch und seine Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an den Endverbraucher; hierzu gehören Catering-Unternehmen, Betriebskantinen, Großküchen, Restaurants und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung, Läden, Supermarkt-Vertriebszentren und Großhandelsverkaufsstellen;
h)‚Endverbraucher‘: der letzte Verbraucher eines Fleischteilstücks, der dieses nicht im Rahmen der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmens verwendet.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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