Art. 5b – Vorverpackte Fleischteilstücke

REG_2007_275 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen

Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 macht ein Marktteilnehmer oder eine Organisation, der bzw. die die in Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Möglichkeit ausschöpft, zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 auf dem Etikett vorverpackter Fleischteilstücke folgende Angaben:
a)Land, in dem die Tiere geschlachtet wurden, gefolgt von der Zulassungsnummer des Schlachthofs oder gegebenenfalls der zwei oder drei Schlachthöfe, in dem bzw. in denen die Tiere der Gruppe geschlachtet wurden; die Angabe lautet wie folgt: ‚Tiere der Gruppe geschlachtet in: (Mitgliedstaat oder Drittland, in dem die Schlachtung erfolgte) (Zulassungsnummer(n) des Schlachthofs bzw. der zwei oder drei Schlachthöfe)‘;
b)Land, in dem die Schlachtkörper zerlegt wurden, gefolgt von der Zulassungsnummer des Betriebs oder gegebenenfalls der zwei oder drei Betriebe, in dem bzw. in denen die Schlachtkörper zerlegt wurden; die Angabe lautet wie folgt: ‚Fleisch der Partie zerlegt in: (Mitgliedstaat oder Drittland, in dem die Zerlegung erfolgte) (Zulassungsnummer(n) des Zerlegungsbetriebs bzw. der zwei oder drei Zerlegungsbetriebe)‘.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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