Art. 4 – Größe und Zusammensetzung der Gruppe

REG_2007_275 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen

(1)Die Größe der in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Gruppe wird wie folgt festgelegt: a) bei der Zerlegung der Schlachtkörper oder Schlachtkörperviertel je nachdem, wie viele Schlachtkörper oder Schlachtkörperviertel für den betreffenden Zerlegungsbetrieb eine Partie bilden; b) bei der Feinzerlegung oder beim Hacken des Fleisches je nachdem, von wie vielen Schlachtkörpern oder Schlachtkörpervierteln das Fleisch stammt, das für den betreffenden Zerlegungs- oder Hackfleischbetrieb eine Partie bildet. Die Größe der Gruppe darf die Tagesproduktion auf keinen Fall überschreiten.
(2)Bei der Zusammenstellung der Partien gemäß Absatz 1 gewährleisten die Marktteilnehmer, dass a) beim Zerlegen von Schlachtkörpern oder Schlachtkörpervierteln die Schlachtkörper oder Schlachtkörperviertel einer Partie durchweg von Tieren stammen, die in ein und demselben Land geboren, in dem oder denselben Ländern aufgezogen sowie in ein und demselben Land und in ein und demselben Schlachthof geschlachtet wurden; b) bei der Feinzerlegung des Fleisches die unter Buchstabe a genannte Bedingung bei allen Schlachtkörpern, von denen das Fleisch der Partie stammt, beachtet wird, und alle Schlachtkörper in ein und demselben Zerlegungsbetrieb zerlegt wurden; c) beim Hacken das Fleisch einer Partie von Tieren stammt, die in ein und demselben Land geschlachtet wurden.
(3)Abweichend von der Regel in Absatz 2 Buchstabe b, nach der die Schlachtkörper aus ein und demselben Schlachthof und Zerlegungsbetrieb stammen müssen, dürfen die Marktteilnehmer bei der Erzeugung von Fleischteilstücken aus Fleisch von Tieren, die in höchstens drei verschiedenen Schlachthöfen geschlachtet wurden, und von Schlachtkörpern, die in höchstens drei verschiedenen Zerlegungsbetrieben zerlegt wurden, Partien zusammenstellen.
(4)Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b brauchen die Marktteilnehmer bei der Erzeugung von Fleischabschnitten bei der Zusammenstellung der Partien nur die Regel zu beachten, nach der die Schlachtung in ein und demselben Land erfolgt sein muss.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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